Satzung

Satzung des

Verbandes Waldarbeitsmeisterschaften Deutschland e.V.

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

(1)Der Verband führt den Namen„Verband Waldarbeitsmeisterschaften Deutschland e.V.“,nachfolgend VWMD genannt.

(2)Der Sitz des VWMD ist in Morgenröthe-Rautenkranz

(3)Der VWMD ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Auerbach/Vogtl. eingetragen.

(4)Der VWMD ist der Rechtsnachfolgerdes am 19. Mai 1995 in Gehren gegründeten „Verein Waldarbeitsmeisterschaften e.V.“.

§ 2 Zweck und Ziele

(1)Zweck des VWMD ist, die Waldarbeitsmeisterschaften auf allen Ebenen zu fördern, die Sportlichkeit und Fairness zu wahren und zu pflegen. Hierzu dienen dem VWMD als Grundlage die Regelungen des „International Association of Logging Championships“ (ialc). Ziel ist es, die Ausrichtung und Förderung von Deutschen Meisterschaften, der Förderung der Teilnahme deutscher Mannschaften an Weltmeisterschaften und internationalen Wettbewerben sowie die Ausrichtung und Förderung von internationalen Meisterschaften in Deutschland wahrzunehmen. Nationale und internationale Wettbewerbe der Waldarbeit dienen der Förderung der Jugend, der Nachwuchsgewinnung, der Pflege traditionellen Brauchtums, sportlicher Betätigung und der Völkerverständigung.

(2)Der VWMD dient im Besonderen dem Zusammenschluss von Vereinen, die in Deutschland Waldarbeitsmeisterschaften organisieren und durchführen. Der VWMD bestimmt und überwacht die Ausübung des Sports der Waldarbeitsmeisterschaft innerhalb des Verbandes unter Einhaltung der in Deutschland geltenden Rahmenbedingungen.

(3)Der VWMD bekennt sich zur naturgemäßen Waldwirtschaft und setzt sich für den umweltschonenden Einsatz von Maschinen und Geräten in der Forstwirtschaft Deutschlands ein.

(4)Der VWMD fördert den fachlichen Erfahrungsaustausch und informiert die Öffentlichkeit über Belange der Waldwirtschaft in Deutschland.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)Der VWMD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)Der VWMD ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er erstrebt keine Gewinne.

(3)Mittel des VWMD dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der VWMD verpflichtet sich, diese ausschließlich zur Förderung der Waldarbeitsmeisterschaften zu verwenden und dafür prüffähige Nachweise zu führen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des VWMD fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)Bei Auflösung des VWMD fällt das Vermögen des VWMD anteilig, in Abhängigkeit von der Mitgliederzahl, den eingetragenen Vereinen der Waldarbeitsmeisterschaften zu.

§ 4 Neutralität

Der VWMD ist konfessionell neutral. Parteipolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)Mitglieder des VWMD sind:

a.die Landes- und Regionalvereine der Waldarbeitsmeisterschaft,

b.natürliche Personen,

c.juristische Personen und Stiftungen.

(2)Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitrittserklärung und schriftliche Annahme durch das geschäftsführende Präsidium erworben

(3)Die Mitgliedschaft endet:

1. bei den Landes- und Regionalverbänden der Waldarbeitsmeisterschaft durch deren Auflösung oder durch schriftlich zu erfolgenden Ausschluss durch das erweiterte Präsidium.

a. bei natürlichen oder juristischen Personen nach Abs. 1b und c durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an das geschäftsführende Präsidium, um Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten.

b.durch schriftlich zu erfolgenden Ausschluss durch das geschäftsführende Präsidium,

c.durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit.

(4)Ein Mitglied kann aus dem VWMD ausgeschlossen werden, wenn es

a.trotz zweimaliger Zahlungserinnerung mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt zwei Monate nach Absendung der zweiten Mahnung, in der auf den Ausschluss hinzuweisen ist.

b.in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit der Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

§ 6 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

(1)Der VWMD vertritt die Waldarbeitsmeisterschaften in nationalen und internationalen Organisationen und deren Gremien.

(2)Der VWMD ist Mitglied des International Association of Logging Championships    (ialc)

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge und Beschwerden beim VWMD einzureichen sowie Aufklärung über Angelegenheiten des Verbandes zu verlangen.

(2) Ein Verein, gemäß § 5 Abs. 1a hat für jeweils angefangene 10 Mitglieder eine Stimme in der Bundesmitgliederversammlung. Die entfallende Zahl der Stimmen hängt von der Zahl der von ihm dem VWMD für die Beitragsrechnung gemeldeten Mitglieder ab.

(3)Jedes Mitglied, gemäß § 5 Abs. 1b und 1c, hat das Recht auf einen Sitz und eine Stimme in der Bundesmitgliederversammlung.

(4)Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verbandszweck zu fördern, sich so zu verhalten, dass das Ansehen der Waldarbeitsmeisterschaften und des VWMD nicht geschädigt wird, die sich aus dem Satzungswerk ergebenden Pflichten zu erfüllen sowie den Anordnungen der zuständigen Verbandsorgane nachzukommen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1)Der VWMD erhebt einen Jahresbeitrag bei seinen Mitgliedern, dessen Höhe von der Bundesmitgliederversammlung festgesetzt wird.

(2)Der Jahresbeitrag ist zum 1. März eines Jahres frühestens 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Die Vereine sind verpflichtet, dem VWMD an den Schatzmeister spätestens zum 28. Februar des Geschäftsjahres ein namentliches Verzeichnis aller ihrer Mitglieder mit Stand 1. Januar des laufenden Jahres vorzulegen.

(3)Mitgliedsvereine, die mit der Meldung gemäß Abs. 2 länger als 1 Monat in Verzug sind, oder mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Leistungen in Zahlungsverzug sind, können durch das geschäftsführende Präsidium für die Teilnahme an Meisterschaften gesperrt werden.

§ 9 Organe des VWMD

Organe des VWMD sind

a)  die Bundesmitgliederversammlung

b)  das geschäftsführende Präsidium

c)   das erweiterte Präsidium

d) die Bundesregelkommission (BRK)

e)  die Teamführung der Deutschen Nationalmannschaft

§ 10 Bundesmitgliederversammlung

(1)Eine ordentliche Bundesmitgliederversammlung (BMV) ist alle zwei Jahre durchzuführen.

(2)Die Einberufung zur ordentlichen BMV hat durch das geschäftsführende Präsidium unter Angabe der Tagesordnung spätestens sechs Wochen vor dem anberaumten Termin (Aufgabe bei der Post) schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.

(3)Anträge an die BMV können während der gesamten Wahlperiode beim geschäftsführenden Präsidium eingereicht werden, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin der BMV (Anmeldefrist).

(4)Jede ordnungsgemäß einberufene BMV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5)Eine Einberufung zur außerordentlichen BMV hat durch das geschäftsführende Präsidium zu erfolgen. Das geschäftsführende Präsidium ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche BMV einzuberufen, wenn es dies für erforderlich erachtet. Es ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens von einem Viertel der Mitglieder, unbeschadet der Anzahl ihrer Stimmen, gleichzeitig und aus gleichem Grund, der Antrag gestellt wird. Der Antrag ist an das geschäftsführende Präsidium zu richten.

(6)Eine außerordentliche BMV ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung durchzuführen. Ihre Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch eine schriftliche Einladung mit einer Frist von mindestens drei Wochen. Eine Abstimmung erfolgt nur über die in der Tagesordnung angegebnen Tagesordnungspunkte (TOP). Dringlichkeitsanträge sind in diesem Fall ausgeschlossen.

(7)Die BMV wird von der/dem Präsidentin/Präsidenten oder von der/dem Vizepräsidentin/Vizepräsident geleitet, bei deren Verhinderung von der/dem Schatzmeisterin/Schatzmeister. Ist dieser auch verhindert, wählt die BMV einen Versammlungsleiter.

(8)Ein Verein gemäß § 5 Abs. 1a wird in der BMV durch seine/seinem Präsidentin/Präsidenten oder einem von diesem schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten.

(9)Mitglieder, die bis zur Feststellung der Stimmberechtigung auf einer BMV ihren Beitrags- und anderen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem VWMD nicht nachgekommen sind, haben in der BMV kein Anwesenheits-, Beratungs- und Stimmrecht.

(10)Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht etwas anderes in dieser Satzung bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Präsidentin Präsidenten.

(11)Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handaufheben. Auf Antrag eines Mitgliedes hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.

(12)Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch Eintragung in das von der/dem Präsidentin/Präsidenten und der/dem Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnenden Protokoll.

(13)Zur Zuständigkeit der ordentlichen BMV gehören insbesondere:

a.Die Feststellung des Stimmrechts

b.die Entgegennahme des Jahresberichts, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des geschäftsführenden Präsidiums,

c.die Wahl des geschäftsführenden Präsidiums und der Kassenprüfer,

d.die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

e.Beschlüsse zur Änderung der Satzung,

Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn der entsprechende Antrag in der mit der Einladung übersandten Tagesordnung aufgeführt ist. Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder,

f.die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten

§ 11 geschäftsführendes Präsidium

(1)Das geschäftsführende Präsidium besteht aus mindestensdrei Mitgliedern

a)dem/der Präsident/in

b)dem/der Vizepräsident/in

c) dem/der Schatzmeister/in

Das geschäftsführende Präsidium ist im Sinne des § 26 BGB Vorstand. Jeder vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.

(2)Die Aufgaben und Befugnisse des geschäftsführenden Präsidiums

a)Das geschäftsführende Präsidium wird alle vier Jahre von der Bundesmitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums versehen ihre Arbeit ehrenamtlich.

b)Das geschäftsführende Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Es hat über alle Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden, soweit nicht das erweiterte Präsidium oder die Bundesmitgliederversammlung zuständig sind.

c)Das geschäftsführende Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Präsidentin/Präsidenten den Ausschlag.

d)Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums können nur Mitglieder des VWMD sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im VWMD endet auch die Mitgliedschaft im geschäftsführenden Präsidium. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des geschäftsführenden Präsidiums durch die Bundesmitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem geschäftsführenden Präsidiums aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des VWMD bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Bundesmitgliederversammlung in das geschäftsführende Präsidium zu wählen.

§ 12 erweitertes Präsidium

(1)Das erweiterte Präsidium besteht aus

a.dem geschäftsführenden Präsidium

b.je einem Vertreter der Landesvereine

c.der/dem Vorsitzenden der Bundesregelkommission (BRK)

d.dem Teamchef der Deutschen Nationalmannschaft

(2)Das erweiterte Präsidium ist zuständig für alle Fragen, die die sportliche und sportlich-technische Umsetzung und Weiterentwicklung der Waldarbeitsmeisterschaften betreffen.

(3)Das erweiterte Präsidium beschließt den jährlichen Haushaltsplan und führt diesen aus.

(4)Das erweiterte Präsidium kann zur Umsetzung von Verbandsaufgaben, Entwicklung und Förderung der Waldarbeitsmeisterschaften sowie zur Einsetzung einer internen Sportgerichtsbarkeit Fachausschüsse berufen. Die Fachausschüsse geben sich eine Ordnungsregel. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse beraten und informieren das erweiterte Präsidium.

(5)Das erweiterte Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind.

(6)Das erweiterte Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Präsidentin/Präsidenten den Ausschlag.

(7)Den Mitgliedern des geschäftsführenden Präsidiums und des erweiterten Präsidiumskönnen Aufwendungen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind, ersetzt werden (Reise-, Verwaltungs- und anderen Kosten). Das geschäftsführende Präsidium regelt die Durchführung im Einzelnen.

§ 13 Bundesregelkommission

(1)Die Bundesregelkommission (BRK) hat die Aufgabe, das Deutsche Regelwerk zur Durchführung von Waldarbeitsmeisterschaften zu aktualisieren und den Erfordernissen der Waldarbeitsmeisterschaften anzupassen sowie bei Meisterschaften in Deutschland durchzusetzen.

(2)Die BRK ist zuständig für die Anerkennung von Landesmeisterschaften, die zur Qualifikation der Sportler für eine Deutsche Meisterschaft dienen.

(3)Die BRK führt in regelmäßigen Abständen Schulungen für die in Deutschland tätigen Schiedsrichter durch.

(4)Die Mitglieder der BRK werden vom erweiterten Präsidium berufen.

(5)Die BRK gibt sich eine Ordnungsregel und wählt aus den Mitgliedern die/den Vorsitzende/n, den/die Stellvertreter/in sowie den/die Protokollführer/in.

(6)Der/die Vorsitzende ist Mitglied im erweiterten Präsidium.

§ 14 Teamführung der Deutschen Nationalmannschaft

(1)Die Teamführung besteht aus dem Teamchef, dem technischen Leiter und dem von der Nationalmannschaft gewählten Betreuer. Der Teamchef und der technische Leiter werden vom erweiterten Präsidium in ihre Funktion berufen bzw. abberufen.

(2)Die Aufgaben der Teamführung betreffen die Auswahl und Vorbereitung einer deutschen Nationalmannschaft und die materiell-technische Organisation und Umsetzung der Teilnahme der Nationalmannschaft an Wettbewerben.

(3)Die Teamführung erarbeitet Ordnungsregeln für das Auswahlverfahren der Nationalmannschaft. Die Ordnungsregeln werden durch Beschluss des erweiterten Präsidiums in Kraft gesetzt.

(4)Der Teamchef ist Mitglied im erweiterten Präsidium.



§15 entfällt
§16 entfällt

§ 17 Kassenprüfer/in

(1) Die Bundesmitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder des VWMD zu Kassenprüfern für die Dauer von vier Jahren. Diese sind berechtigt, jederzeit die Kasse des VWMD sowie die Rechnungsunterlagen zu prüfen. Sie müssen eine solche Prüfung zu jeder ordentlichen Bundesmitgliederversammlung durchführen und dieser über das Ergebnis berichten.

(2) Ist die Rechnungsprüfung für richtig befunden, so muss die ordentliche Bundesmitgliederversammlung dem geschäftsführenden Präsidium für die Kassenführung der vorangegangenen Geschäftszeit Entlastung erteilen.

§ 18 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Bundesmitgliederversammlung mit Zustimmung einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erfolgen. Die Auflösung des VWMD ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

§ 19 Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung wurde in der Bundesmitgliederversammlung am 20.Juli 2018 in München (Finsing-Eicherloh) beschlossen.

 

München, im Juli 2018

 

Präsident                   

Wolfgang Junglas   
 

für die Schriftführung
Uwe Holl

                                                                                                                                                    

                                                                                                                              

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